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Freitag, 3. September 2010

Staatsanwaltschaft München I

268 Js 200755/10-VMA

In einem unter dem Az.: 268 Js 200755/10 bei der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsverfahren wegen Betrugs im besonders schweren Fall betrieb der Beschuldigte, Kurt Florian Schraml, geb. am 22.08.1983, von seiner Wohnung in Oberschleißheim aus, mindestens von Oktober 2009 bis 11.01.2010, in betrügerischer Absicht eine Online-Verkaufsplattform unter den Domains „99euro-markt.de; 99euroshop.de; alles99euro.de; alles99euro.com; alles99euro.info;alles99euro.net; billig-einkaufen99.de; billig-weihnachten.de; billiger-weihnachten.de; discount99.de; marken-discounter24.de; media-discounter24.de, warendiscounter.de; weihnachtsschlussverkauf.de; 99eurodiscount.de; media-99euro.de“. Auf den Plattformen wurden vor allem wesentlich höherwertige Elektronikartikel jeweils zum Preis von 99,00 Euro angeboten. Auf die inserierten Angebote ging eine Vielzahl von Bestellungen von Kunden ein, die auch jeweils den geforderten Kaufpreis von 99,00 Euro auf die angegebenen Konten des Beschuldigten vorab in der Erwartung überwiesen, die bestellte Ware zu erhalten. Der Beschuldigte handelte, um insbesondere hieraus auf Dauer angelegt seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, folgende Vermögenswerte der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111b ff StPO einstweilen gesichert:
1.
Mit Beschlagnahmebeschluss des AG München vom 18.01.2010 und Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft München I vom 18.01.2010 wurde folgendes Konto beschlagnahmt und gepfändet:


Konto Nr. 9056797 ( Kontoinhaber: Kurt Florian Schraml) bei der Norisbank GmbH,
Otto-Suhr-Allee 6-16, 10585 Berlin
2.
Mit Beschlagnahmebeschluss des Staatsanwaltschaft München I vom 15.01.2010 wurde folgendes Konto beschlagnahmt und gepfändet:


Konto Nr. 7084061628 ( Kontoinhaber: Kurt Florian Schraml) bei der Landesbank Berlin AG,
Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Wurde gemeldet von http://www.nicht-abzocken.eu/forum/topic?id=1731&p=1#p6847 vielen Dank dafür!

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